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das mit dem früheren Vorhaben zusammen die Größen- und Leistungswerte für die unbe- dingte UVP-Pflicht gemäß § 6 UVPG erreicht oder überschreitet und bei dem für das frühe- re Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung f (Anlagengenehmigung und -zulassung)

F17007696 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • §4 BImSchG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

das mit dem früheren Vorhaben zusammen die Größen- und Leistungswerte für die unbe- dingte UVP-Pflicht gemäß § 6 UVPG erreicht oder überschreitet und bei dem für das frühe- re Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorha- ben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen, keine UVP durchgeführt worden ist und die Antragsunterlagen bereits vollständig eingereicht sind(UVP-Pflicht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben § 12 (2) Nr. 1 UVPG)

Hilfetext

Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht, da dem Träger des Vorhabens des früheren Vorhabens in diesem fortgeschrittenen Verfahrensstadium nicht zugemutet werden kann, durch später hinzutretende kumulierende Vorhaben nachträglich noch eine UVP durchzuführen.

Feldart

input

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

bool

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


2023-05-24