das mit dem früheren Vorhaben zusammen die Größen- und Leistungswerte für die unbe- dingte UVP-Pflicht gemäß § 6 UVPG erreicht oder überschreitet und bei dem für das frühe- re Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung f (Anlagengenehmigung und -zulassung)
F17007696• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §4 BImSchG
Formularangaben
das mit dem früheren Vorhaben zusammen die Größen- und Leistungswerte für die unbe- dingte UVP-Pflicht gemäß § 6 UVPG erreicht oder überschreitet und bei dem für das frühe- re Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorha- ben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen, keine UVP durchgeführt worden ist und die Antragsunterlagen bereits vollständig eingereicht sind(UVP-Pflicht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben § 12 (2) Nr. 1 UVPG)
Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht, da dem Träger des Vorhabens des früheren Vorhabens in diesem fortgeschrittenen Verfahrensstadium nicht zugemutet werden kann, durch später hinzutretende kumulierende Vorhaben nachträglich noch eine UVP durchzuführen.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
2023-05-24