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allein die Änderung die Größen- und Leistungswerte für die unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 UVPG nicht erreicht oder überschreitet (allgemeine Vorprüfung für das Änderungs- vorhaben § 9 (1) Satz 1 Nr. 2 UVPG) (Anlagengenehmigung und -zulassung)

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