das mit dem früheren Vorhaben zusammen zwar die maßgeblichen Größen- und Leis- tungswerte für die unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 UVPG erreicht oder überschreitet, das jedoch allein die Prüfwerte für die standortbezoge (Anlagengenehmigung und -zulassung)
F17007712• Version 1.0•
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