das mit dem früheren Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erst- mals oder erneut erreicht oder überschreitet und bei dem für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutre(Anlagengenehmigung und -zulassung)
F17007716• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §4 BImSchG
Formularangaben
das mit dem früheren Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erst- mals oder erneut erreicht oder überschreitet und bei dem für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen noch nicht vollständig eingereicht sind(allgemeine Vorprüfung für die kumulierenden Vorhaben § 12 (3) Nr. 2 UVPG)
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
2023-05-24