REACH- Rolle (Anlagengenehmigung und -zulassung)
F17007788• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §4 BImSchG
Formularangaben
Eingabe: Bitte ermitteln Sie, welche Rolle Sie aus Sicht der REACH-Verordnung für diesen Stoff, dieses Gemisch oder Erzeugnis innehaben: Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender
Hersteller: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die in der Gemeinschaft einen Stoff (kein Gemisch/Zubereitung) herstellt.
Importeur: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die für die Einfuhr verantwortlich ist.
Nachgeschalteter Anwender: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einer Zubereitung/Gemisch verwendet, mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs.
Händler oder Verbraucher sind keine nachgeschalteten Anwender.
Ausgabe: Bitte ermitteln Sie, welche Rolle Sie aus Sicht der REACH-Verordnung für diesen Stoff, dieses Gemisch oder Erzeugnis innehaben: Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender Hersteller: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die in der Gemeinschaft einen Stoff (kein Gemisch/Zubereitung) herstellt. Importeur: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die für die Einfuhr verantwortlich ist. Nachgeschalteter Anwender: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einer Zubereitung/Gemisch verwendet, mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs. Händler oder Verbraucher sind keine nachgeschalteten Anwender.
Ausgabe: Bitte ermitteln Sie, welche Rolle Sie aus Sicht der REACH-Verordnung für diesen Stoff, dieses Gemisch oder Erzeugnis innehaben: Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender Hersteller: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die in der Gemeinschaft einen Stoff (kein Gemisch/Zubereitung) herstellt. Importeur: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die für die Einfuhr verantwortlich ist. Nachgeschalteter Anwender: natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einer Zubereitung/Gemisch verwendet, mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs. Händler oder Verbraucher sind keine nachgeschalteten Anwender.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
2023-05-24