Registrierter Stoff? (Anlagengenehmigung und -zulassung)
F17007793• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §4 BImSchG
Formularangaben
Es ist anzugeben, ob der Stoff bei der Europäischen Chemikalienagentur registriert wurde (j/n).
Sie sind Hersteller oder Importeur: Haben Sie den Stoff registriert? Wenn ja, geben Sie bitte die Registriernummer in Spalte 10 an. Wenn nein, begründen Sie bitte im Bemerkungsfeld 17 oder in Formular 16.3 die fehlende Registrierung. (ECHA-Leitlinien Registrierung )
Sie sind Nachgeschalteter Anwender: Jeder Lieferant eines Stoffes als solchem oder in einer Zubereitung hat dem Abnehmer u.a. die Registriernummer mitzuteilen. Haben Sie diese Information von Ihrem Lieferanten erhalten, dann tragen Sie die Registriernummer bitte in Spalte 10 ein. (siehe ECHA-Leitlinien Nachgeschaltete Anwender)
Auch der Produzent oder Importeur von Erzeugnissen hat für die in diesen Erzeugnissen enthaltenen Stoffe eine REACH-Registrierung vorzuweisen, wenn in diesen Erzeugnissen der Stoff in einer Menge von insgesamt mehr als 1 Mg/a und Produzent oder Importeur enthalten ist und der Stoff unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen aus dem Erzeugnis freigesetzt wird (siehe Art. 7 Abs. 1 REACH-Verordnung). Gemäß Art. 7 Abs. 2 REACH-Verordnung hat der Produzent oder Importeur von Erzeugnissen die Chemikalienagentur zu unterrichten, wenn ein Stoff die Kriterien nach Artikel 57 erfüllt und nach Artikel 59 Absatz 1 ermittelt ist, und wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Der Stoff ist in diesen Erzeugnissen in einer Menge von insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr und pro Produzent oder Importeur enthalten;
b) der Stoff ist in diesen Erzeugnissen in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent enthalten.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
2023-05-24