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Ausschlussgründe Private, Vereine, Kirchen

F17007996 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • Ziff. D IV Abs. 6 RL Elementarschadenshilfen

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Bitte beachten Sie, dass Schäden an folgenden Gebäuden bzw. baulichen Anlagen nicht gefördert werden:

Hilfetext

Schäden an - Camping-, Wochenendgrundstücken und Zeltplätzen; - an Aufschüttungen und Abgrabungen; - an Garagen, Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und untergeordneten Nebenanlagen; - in Gärten an Gewächshäusern, Schutzhütten, Brunnen, Spiel- und Freizeiteinrichtungen und Feuerstellen und Einfriedungen; - in Gärten an anderen unbedeutenden Anlagen wie insbesondere Pergolen, Teppichstangen und Masten zur Brauchtumspflege; - an Gebäuden, die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht nutzbar oder bewohnbar waren, ausgenommen Gebäude, die sich bei Schadenseintritt noch im Rohbaustadium oder in der Wiederherstellung befanden; ausgeschlossen sind ferner Gebäude, die bei Eintritt des Hochwassers zum Rückbau vorgesehen waren; - an Stützmauern von Gebäuden und Grundstücken, soweit diese nicht aus wasserwirtschaftlichen Gründen oder zum Schutz des Gebäudes zwingend notwendig sind und eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde vorliegt; - die in der Regel durch zumutbare Eigenleistung beseitigt werden

Feldart

label

Inhalt

Bitte beachten Sie, dass Schäden an folgenden Gebäuden bzw. baulichen Anlagen nicht gefördert werden: Schäden - an Camping-, Wochenendgrundstücken und Zeltplätzen; - Aufschüttungen und Abgrabungen; - an Garagen, Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und untergeordneten Nebenanlagen; - in Gärten an Gewächshäusern, Schutzhütten, Brunnen, Spiel- und Freizeiteinrichtungen und Feuerstellen und Einfriedungen; - in Gärten an anderen unbedeutenden Anlagen wie insbesondere Pergolen, Teppichstangen und Masten zur Brauchtumspflege; - an Gebäuden, die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht nutzbar oder bewohnbar waren, ausgenommen Gebäude, die sich bei Schadenseintritt noch im Rohbaustadium oder in der Wiederherstellung befanden; ausgeschlossen sind ferner Gebäude, die bei Eintritt des Hochwassers zum Rückbau vorgesehen waren; - an Stützmauern von Gebäuden und Grundstücken, soweit diese nicht aus wasserwirtschaftlichen Gründen oder zum Schutz des Gebäudes zwingend notwendig sind und eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde vorliegt; - die in der Regel durch zumutbare Eigenleistung beseitigt werden

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


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