Ausschlussgründe Private, Vereine, Kirchen
F17007996• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- Ziff. D IV Abs. 6 RL Elementarschadenshilfen
Formularangaben
Bitte beachten Sie, dass Schäden an folgenden Gebäuden bzw. baulichen Anlagen nicht gefördert werden:
Schäden an
- Camping-, Wochenendgrundstücken und Zeltplätzen;
- an Aufschüttungen und Abgrabungen;
- an Garagen, Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und untergeordneten Nebenanlagen;
- in Gärten an Gewächshäusern, Schutzhütten, Brunnen, Spiel- und Freizeiteinrichtungen und Feuerstellen und Einfriedungen;
- in Gärten an anderen unbedeutenden Anlagen wie insbesondere Pergolen, Teppichstangen und Masten zur Brauchtumspflege;
- an Gebäuden, die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht nutzbar oder bewohnbar waren, ausgenommen Gebäude, die sich bei Schadenseintritt noch im Rohbaustadium oder in der Wiederherstellung befanden; ausgeschlossen sind ferner Gebäude, die bei Eintritt des Hochwassers zum Rückbau vorgesehen waren;
- an Stützmauern von Gebäuden und Grundstücken, soweit diese nicht aus wasserwirtschaftlichen Gründen oder zum Schutz des Gebäudes zwingend notwendig sind und eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde vorliegt;
- die in der Regel durch zumutbare Eigenleistung beseitigt werden
Bitte beachten Sie, dass Schäden an folgenden Gebäuden bzw. baulichen Anlagen nicht gefördert werden:
Schäden
- an Camping-, Wochenendgrundstücken und Zeltplätzen;
- Aufschüttungen und Abgrabungen;
- an Garagen, Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und untergeordneten Nebenanlagen;
- in Gärten an Gewächshäusern, Schutzhütten, Brunnen, Spiel- und Freizeiteinrichtungen und Feuerstellen und Einfriedungen;
- in Gärten an anderen unbedeutenden Anlagen wie insbesondere Pergolen, Teppichstangen und Masten zur Brauchtumspflege;
- an Gebäuden, die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht nutzbar oder bewohnbar waren, ausgenommen Gebäude, die sich bei Schadenseintritt noch im Rohbaustadium oder in der Wiederherstellung befanden; ausgeschlossen sind ferner Gebäude, die bei Eintritt des Hochwassers zum Rückbau vorgesehen waren;
- an Stützmauern von Gebäuden und Grundstücken, soweit diese nicht aus wasserwirtschaftlichen Gründen oder zum Schutz des Gebäudes zwingend notwendig sind und eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde vorliegt;
- die in der Regel durch zumutbare Eigenleistung beseitigt werden
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden