Rechtsbelehrung
F17008025• Version 2.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 158 StPO; § 111 OWiG; § 52 Strafprozessordnung;
Formularangaben
(Für SN, individuell im Bundesland anpassbar):
Als Anzeigeerstatter oder Hinweisgeber sind Sie zugleich Zeuge im Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahren.
Zeugen sind verpflichtet, Fragen zu ihren Personalien vollständig und richtig zu beantworten. Die Verletzung dieser Pflicht ist nach § 111 OWiG mit Geldbuße bedroht.
Bedenken Sie auch, dass die Polizei Sie bei fehlenden, unvollständigen oder falschen Angaben zu Ihrer Erreichbarkeit nicht über Ergebnisse der Ermittlungen informieren und sich nicht zur Klärung weiterer wichtiger Fragen an Sie wenden kann.
Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, durch deren Beantwortung Sie sich selbst oder einen in § 52 Strafprozessordnung genannten Angehörigen der Gefahr aussetzen, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
Ein Angehörigenverhältnis zu der als Täter beschuldigten Person besteht nach § 52 Strafprozessordnung, wenn Sie mit ihm verlobt oder verheiratet sind oder verheiratet waren, in gerader Linie verwandt oder durch Annahme als Kind verbunden sind oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind oder waren. Das gilt auch, wenn Sie mit dem Beschuldigten in Lebenspartnerschaft leben oder gelebt haben.
Beachten Sie, dass Zeugen, die im Ermittlungsverfahren bewusst die Unwahrheit sagen, um der beschuldigten Person die Vorteile der rechtswidrigen Tat zu sichern oder die beschuldigte Person der Strafverfolgung zu entziehen, sich selbst wegen Begünstigung (§ 257 Strafgesetzbuch) oder Strafvereitelung (§ 258 Strafgesetzbuch) der Gefahr einer Bestrafung aussetzen.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden