Hinweise
F17008393• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §§4.3.1, 4.3.5 Förderrichtlinie Gewässer/Hochwasserschutz
Formularangaben
Bitte beachten Sie zudem folgende Hinweise:
Ihre Maßnahmen können gefördert werden, wenn sie den Zielstellungen des § 91 Absatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes dienen und zur Erreichung eines guten ökologischen Zustandes nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bzw. eines guten ökologischen Potenzials nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes für das jeweilige Gewässer bzw. den jeweiligen Wasserkörper beitragen. Die Vorhaben dürfen wasserkörper- beziehungsweise gewässerbezogenen Planungsgrundlagen, insbesondere Maßnahmeplänen nach der Richtlinie 2000/60/EG sowie Risikomanagementplänen nach der Richtlinie 2007/60/EG beziehungsweise deren Zielen nicht widersprechen.
Zudem können Maßnahmen zur Verbesserung oder Wiederherstellung der Wasserrückhaltung, auch solche ohne direkten Gewässerbezug zum Rückhalt wild abfließenden Wassers mit Wirkung für den öffentlichen Hochwasserschutz an einem Gewässer, gefördert werden, wenn sie von einem Risikomanagementplan nach § 75 des Wasserhaushaltsgesetzes oder einem bestehenden Hochwasserschutzkonzept nach § 71 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes oder einer nach dem Sommerhochwasser 2010 erarbeiteten nachhaltigen Wiederaufbauplanung als Bestandteil des öffentlichen Hochwasserschutzes beziehungsweise der nachhaltigen Schadensbeseitigung vorgesehen sind oder wenn die in Nummer 4.3.4 Buchstabe a bis c genannten Bedingungen zutreffen. Entsiegelungsmaßnahmen in Hochwasserentstehungsgebieten (Fachkulisse) sind auch ohne die Voraussetzungen nach Satz 1 förderfähig.
Technische Beschreibung
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Stichwörter
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Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
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