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Meldepflichten durch Ereignisse/Störungen für, die im Genehmigungsbescheid bereits Vorgaben vorliegen, bleiben davon unberührt. Für solche Ereignisse ist i. R. eine sofortige Meldung bei der Genehmigungsbehörde erforderlich (BImSchG)

F17008895 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • §31 BImSchG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Meldepflichten durch Ereignisse/Störungen für die im Genehmigungsbescheid bereits Vorgaben vorliegen, bleiben davon unberührt. Für solche Ereignisse ist i. R. eine sofortige Meldung bei der Genehmigungsbehörde erforderlich

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

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Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

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Präzisierung

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Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


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