Info - Erweiterter Teleradiologiebetrieb (Teleradiologie)
F17009004• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 14 Abs. 2 Nr. 4 StrlSchG
Formularangaben
Ausnahmsweise kann der Einsatz der Teleradiologie auch für Zeiträume über den Nacht-,Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus genehmigt werden, wenn hierfür ein Bedürfnis im Hinblick auf die Patientenversorgung besteht.
Das Erfordernis des erweiterten Betriebs zur Patientenversorgung ist ausreichend zu begründen und in diesem Zusammenhang die Situation der radiologischen Versorgung im eigenen Haus sowie im Umfeld darzustellen.
Technische Beschreibung
Ausnahmsweise kann der Einsatz der Teleradiologie auch für Zeiträume über den Nacht-,Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus genehmigt werden, wenn hierfür ein Bedürfnis im Hinblick auf die Patientenversorgung besteht. Das Erfordernis des erweiterten Betriebs zur Patientenversorgung ist ausreichend zu begründen und in diesem Zusammenhang die Situation der radiologischen Versorgung im eigenen Haus sowie im Umfeld darzustellen.
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
fachliche Freigabe erhalten