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Angaben zu Studiengebühren

G00000441 Version 1.1 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


Handlungsgrundlage


  • § 46 Abs. 3 BAföG i.V.m. BAföG-FormblattVwV 2016

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Angaben zu Studiengebühren

Hilfetext

Eingabe: Es sind nur die nachweisbar notwendigen Studiengebühren für die ausländischen Ausbildungsstätten längstens für die Dauer eines Jahres bis zu einer Höhe von 4.600 Euro erstattungsfähig; nicht hingegen allgemeine Gebühren, wie etwa allgemeine Mensagebühren, Gebühren für Sportanlagen, allgemeine Büchereigebühren etc.. Für Auslandsschulbesuche im Zusammenhang mit den unter I. genannten Schulen werden Gebühren nicht erstattet.

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


Strukturelementart geändert. Ausgabebezeichnung eingefügt.