Angaben zu Studiengebühren
G00000441• Version 1.1•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Handlungsgrundlage
- § 46 Abs. 3 BAföG i.V.m. BAföG-FormblattVwV 2016
Formularangaben
Eingabe: Es sind nur die nachweisbar notwendigen Studiengebühren für die ausländischen Ausbildungsstätten längstens für die Dauer eines Jahres bis zu einer Höhe von 4.600 Euro erstattungsfähig; nicht hingegen allgemeine Gebühren, wie etwa allgemeine Mensagebühren, Gebühren für Sportanlagen, allgemeine Büchereigebühren etc.. Für Auslandsschulbesuche im Zusammenhang mit den unter I. genannten Schulen werden Gebühren nicht erstattet.
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
Strukturelementart geändert. Ausgabebezeichnung eingefügt.