Juristische Person (Nutzungsrecht Grabstelle Erwerb)
G03005174• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 12 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG); § 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)
Formularangaben
Eingabe: Machen Sie Angaben zu der juristischen Person.
Ausgabe: Dieser Abschnitt enthält Angaben zu der juristischen Person.
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Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden