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Private Krankenversicherung (PKV) [Ass. Rep.]

G05000090 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


Wie bei anderen privaten Versicherungen gilt auch bei der privaten Krankenversicherung (PKV) Vertragsfreiheit. Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gilt für die Versicherungsunternehmen grundsätzlich kein Zwang, Versicherungsverträge abschließen zu müssen. Antragstellerinnen und Antragsteller können also auch wegen Vorerkrankungen oder aufgrund des Alters abgelehnt werden. Die Ausnahme: Versicherte, die die Voraussetzung für eine Versicherung im Basistarif erfüllen (siehe unten). Bürgerinnen und Bürger, die privat krankenversichert sind, müssen zusätzlich eine private Pflegeversicherung abschließen.

Handlungsgrundlage


  • Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 4 Krankenkassen.

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Private Krankenversicherung (PKV)

Hilfetext

Angaben zur privaten Krankenversicherung (PKV) der Antragsteller.

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


Wie bei anderen privaten Versicherungen gilt auch bei der privaten Krankenversicherung (PKV) Vertragsfreiheit. Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gilt für die Versicherungsunternehmen grundsätzlich kein Zwang, Versicherungsverträge abschließen zu müssen. Antragstellerinnen und Antragsteller können also auch wegen Vorerkrankungen oder aufgrund des Alters abgelehnt werden. Die Ausnahme: Versicherte, die die Voraussetzung für eine Versicherung im Basistarif erfüllen (siehe unten). Bürgerinnen und Bürger, die privat krankenversichert sind, müssen zusätzlich eine private Pflegeversicherung abschließen.

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden