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Sachkundenachweis durch die Bescheinigung der Tierärztekammer NRW

G05000351 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


Der Nachweis der Sachkunde nach § 6 Abs. 2 LHundG NRW ist von der Halterin oder dem Halter eines Hundes gegenüber der für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen. Zweck dieser Sachkundeprüfung ist es, festzustellen, ob der Mensch in der Lage ist, artgerecht mit bestimmten Hunden umzugehen. Gemeint sind neben großen Hunden, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen, gefährliche Hunde nach LHundGNRW

Handlungsgrundlage


  • Landeshundgesetz NRW vom 18.12.2002 (LHundG NRW); Verwaltungsvorschriften zum Landeshundgesetz (VV LHundG NRW); Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW (DVO LHundG NRW). Nachweis der Sachkunde nach § 6 Abs. 2 LHundG NRW vom 18.12.2002. Sachverständige und sachverständige Stellen im Sinne von § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 LHundG NRW bedürfen der Anerkennung durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt). § 2 des DVO LHundG NRW vom 19.12.2003 regelt den genauen Ablauf der Anerkennung zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen.

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Sachkundenachweis durch die Bescheinigung der Tierärztekammer NRW

Hilfetext

Eingabe: Laden Sie hier, falls vorhanden, die Unterlagen und Informationen zur bereits erteilten Sachkundebescheinigung hoch.
Ausgabe: Unterlagen und Informationen zur bereits erteilten Sachkundebescheinigung.

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


Der Nachweis der Sachkunde nach § 6 Abs. 2 LHundG NRW ist von der Halterin oder dem Halter eines Hundes gegenüber der für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen. Zweck dieser Sachkundeprüfung ist es, festzustellen, ob der Mensch in der Lage ist, artgerecht mit bestimmten Hunden umzugehen. Gemeint sind neben großen Hunden, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen, gefährliche Hunde nach LHundGNRW

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden