Nachweis des Wohnsitzes Wettvermittlungsstelle
G05004115• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 5 Annahme- und Vermittlungsstellenverordnung Nordrhein-Westfalen
Formularangaben
Eingabe: Der Nachweis des Wohnsitzes muss vorliegen für den/die Vermittler*in bzw. für alle vertretungsberechtigten natürlichen Personen bei einer Gesellschaft als Vermittler*in (Für Prokurist*innen nur, wenn diese zur Geschäftsführung befugt sind). Bei ausländischen Gesellschaften: vergleichbares, amtliches Dokument des Sitzstaates in beglaubigter Übersetzung.
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden