Nachweise (Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen Erlaubnis)
G05005451• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 16 Biostoffverordnung (BioStoffV), § 15 Biostoffverordnung (BioStoffV)
Formularangaben
Eingabe: Besondere Hinweise zu den Nachweiserfordernissen
Es wird darauf hingewiesen, dass die zuständigen Stellen weitere Unterlagen von Ihnen verlangen können.
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden