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Nachweise Heilpraktiker

G05006508 Version 1.1 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Struktur

in Bearbeitung Version 1.1
F05006166

Ausweisdokument

in Bearbeitung Version 2.0
F05006166 kommt vor in G05006508 auf Grundlage von:
  • § 1 Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz); § 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz); Bekanntmachung von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärter*innen und -anwärtern nach § 2 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz
in Bearbeitung Version 1.0
in Bearbeitung Version 1.0
in Bearbeitung Version 1.0
in Bearbeitung Version 2.0
in Bearbeitung Version 1.0
G05004257

Strafverfahren

in Bearbeitung Version 1.0
G05004257 kommt vor in G05006508 auf Grundlage von:
  • § 1 Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz); § 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz); Bekanntmachung von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärter*innen und -anwärtern nach § 2 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz
in Bearbeitung Version 1.0
in Bearbeitung Version 1.0
in Bearbeitung Version 1.0
F05007875

Sonstige Unterlagen

Beliebig häufig (0:*)
in Bearbeitung Version 1.0
F05007875 kommt vor in G05006508 auf Grundlage von:
  • § 1 Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz); § 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz); Bekanntmachung von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärter*innen und -anwärtern nach § 2 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz