Angaben zur Berufserfahrung
G05006912• Version 1.1•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §4 PrüfVO NRW
Formularangaben
Technische Beschreibung
Für die die Anerkennung als Prüfsachverständige*r wird mindestens eine fünfjährige Berufserfahrung vorausgesetzt. Bitte beschreiben Sie Ihren bisherigen beruflichen Werdegang im Lebenslauf.
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden