WasEG Folgeerklärung Veranlagungszeitraum
G05007697• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Die Entgeltpflichtigen haben der zuständigen Behörde bis zum 1. März eines jeden Jahres unaufgefordert eine Erklärung über die entnommene Wassermenge des Vorjahres, die Art der Verwendung und die zum Nachweis dieser Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Handlungsgrundlage
- Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - WasEG, § 3 Abs. 2
Formularangaben
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
Die Meldung der Entnahmemengen wird in der Regel für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12. des Veranlagungsjahres erfasst. Der Zeitraum weicht ab, wenn der Betrieb einer Wassergewinnungsanlage unterjährig endet oder aufgenommen wird bzw. die Zuständigkeit eines Entgeltpflichtigen für eine Wassergewinnungsanlage unterjährig endet oder beginnt (z.B. durch Betreiberwechsel).
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden