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WasEG Folgeerklärung Veranlagungszeitraum

G05007697 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


Die Entgeltpflichtigen haben der zuständigen Behörde bis zum 1. März eines jeden Jahres unaufgefordert eine Erklärung über die entnommene Wassermenge des Vorjahres, die Art der Verwendung und die zum Nachweis dieser Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Handlungsgrundlage


  • Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - WasEG, § 3 Abs. 2

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

WasEG Folgeerklärung Veranlagungszeitraum

Hilfetext

nicht vorhanden

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


Die Meldung der Entnahmemengen wird in der Regel für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12. des Veranlagungsjahres erfasst. Der Zeitraum weicht ab, wenn der Betrieb einer Wassergewinnungsanlage unterjährig endet oder aufgenommen wird bzw. die Zuständigkeit eines Entgeltpflichtigen für eine Wassergewinnungsanlage unterjährig endet oder beginnt (z.B. durch Betreiberwechsel).

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden