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Sonstige Aufwendungsarten

G05007752 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


Leistet ein Entgeltpflichtiger als öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung auf Grund einer vertraglich vereinbarten Kooperation mit der Landwirtschaft oder einer Landwirtschaftskammer Zahlungen für Maßnahmen zum Schutze des entnommenen Rohwassers, können die im Veranlagungsjahr hierfür entstandenen Aufwendungen mit der Vorauszahlung oder der Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts für dieses Veranlagungsjahr verrechnet werden.

Handlungsgrundlage


  • Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - WasEG, § 8 Abs. 1

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Sonstige Aufwendungsarten

Hilfetext

nicht vorhanden

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden