Erreichbarkeit neue geldwäschebeauftragte Person im Glücksspielsektor
G05009976• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 7 Abs. 3 Satz 2 GWG; § 7 Abs. 4 Satz 1 GWG
Formularangaben
Eingabe: Bitte geben Sie für mögliche Rückfragen der zuständigen Stelle Informationen zu der Erreichbarkeit der neuen geldwäschebeauftragten Person an.
Es muss mindestens eine Rufnummer angegeben werden.
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden