Formular 8.1 - Vorgesehene Maßnahmen für den Fall der Betriebseinstellung (§ 5, Abs. 3 BImSchG) (Anlagengenehmigung und -zulassung)
G17004467• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §4 BImSchG
Formularangaben
Im Rahmen der Stilllegung haben Sie die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Betriebsgeländes zu gewährleisten. Hierzu ist darzustellen, wie nach einer Betriebseinstellung sichergestellt ist, dass von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können.
Es ist auch darzustellen, wie sichergestellt ist, dass vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder als Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden.
Inhaltlich betreffen diese Nachsorgepflichten den Schutz vor den Auswirkungen der stillgelegten Anlage und die Entfernung der Abfälle.
Als mögliche Maßnahmen zur Erfüllung der oben genannten Pflichten kommen technische Maßnahmen zur Verhinderung von Emissionen (z.B. Endabdeckung von Halden, Maßnahmen, um zu verhindern, dass Bodenverunreinigungen mit dem Regenwasser weiter in das Grundwasser eindringen) oder von sonstigen Gefahren (z.B. Entsorgung von Gefahrstoffen, wassergefährdenden Stoffen) sowie Sicherungsmaßnahmen (z. B. Einzäunung des Betriebsgeländes, Verschluss der Eingangstore) in Betracht. Auch organisatorische Maßnahmen (z. B. Bewachung des Betriebsgeländes) können geboten sein. Die Beseitigung der Anlage und die Sanierung des Anlagengrundstücks werden nur dann gefordert, wenn das die einzige Möglichkeit ist, Gefahren zu beseitigen, oder nach § 35 Abs. 5 Satz 2 des Baugesetzbuches die Anlage zurückzubauen ist.
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
2023-05-24