Formular 14.1 - Klärung des UVP-Erfordernisses
G17004659• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §4 BImSchG
Formularangaben
Für Vorhaben, die in der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) aufgeführt sind, ist entweder eine Umweltverträglichkeitsprüfung ("X" in Spalte 1) oder eine Vorprüfung des Einzelfalles zur Klärung des UVP-Erfordernisses ("A" oder "S" in Spalte 2; so genanntes "Screening" = Umwelterheblichkeitsprüfung) durchzuführen; das Erfordernis der Durchführung einer UVP oder der Vorprüfung des Einzelfalls kann dabei aufgrund der Änderungs- und Kumulationsregelung des UVP-Rechtes auch für solche Vorhaben bzw. Änderungen von Vorhaben erwachsen, die für sich den Schwellenwert zur zwingenden UVP-Pflicht bzw. zum Erfordernis der Einzelfallprüfung nicht erreichen. Enthält Anlage 1 UVPG in Spalte 2 die Angabe "L" so ist die Frage der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung neben anderen weiteren Vorhabenstypen im Landesrecht Schleswig-Holsteinisches Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG-SH) weiter ausgeführt. So ist z.B. bei den mit einem "L" gekennzeichneten wasserrechtlichen Vorhaben der Nummern 13.1 bis 13.6 sowie bei den forstlichen Vorhaben der Nummern 17.1 und 17.2 der Anlage 1 des UVPG die Frage, ob eine generelle UVP-Pflicht oder eine Pflicht zur Vorprüfung im Einzelfall besteht, nach der Anlage 1 zum LUVPG-SH zu prüfen.
Ein UVP-Screening können Sie anhand des Formulars 14.3 ff. durchführen. Ergänzende Unterlagen können Sie in Kapitel 14.2 einfügen.
Ergibt die überschlägige Vorprüfung des Einzelfalls, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung der beabsichtigten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Im Formular 1.1 sind unter der Ziffer 5 Ankreuzoptionen zur UVP-Pflicht enthalten. Die dort gemachten Eintragungen werden direkt in die Formulare 14.1 und 14.3 übernommen.
Angaben für die Vorprüfung des Einzelfalls ("Screening")
Die zuständige Genehmigungsbehörde hat auf Grund der Angaben des Antragstellers sowie eigener Informationen die Frage der UVP-Pflicht zu entscheiden (vgl. § 3a UVPG). Die Angaben des Antragstellers im Hinblick auf die Vorprüfung des Einzelfalls müssen sich an der Anlage 2 zum UVPG ("Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls") orientieren. Eine Vielzahl der notwendigen Informationen für die Vorprüfung des Einzelfalls ergibt sich bereits aus anderen Formularen. Eine Zusammenfassung dieser Angaben als Beurteilungsgrundlage für die Genehmigungsbehörde findet in Formular 14.3 ff. statt.
In der Anlage 2 Nummer 2 UVPG bzw. NUVPG wird eine Abschätzung zum Einwirkungsbereich der beantragten Anlage abgefragt. Bei stofflichen Immissionen ist der Einwirkungsbereich gleichzusetzen mit dem Beurteilungsgebiet nach der TA Luft 2002 (4.6.2.5). Bei lärmrelevanten Anlagen ist der Einwirkungsbereich in der TA Lärm (2.2) geregelt. In Bezug auf weitere Wirkpfade der Anlage können sich unterschiedlich große Einwirkbereiche der Anlage ergeben. Dies gilt insbesondere für die Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen. Es wird empfohlen, in den Vorbesprechungen mit der Genehmigungsbehörde den Einwirkungsbereich der Anlage festzulegen. Für diesen festgelegten Bereich ist eine Überprüfung durchzuführen, ob bestimmte ökologische oder landschaftsbestimmende Qualitäts- oder Schutzkriterien, die in der Anlage 2 des NUVPG aufgeführt sind, im Einwirkungsbereich der Anlage vorhanden sind.
Die Genehmigungsbehörde wird anhand dieser und weiterer Daten prüfen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Verneint sie dieses, wird das Ergebnis öffentlich bekannt gegeben, und eine Umweltverträglichkeitsprüfung muss nicht durchgeführt werden.
Wichtig:
Diese Vorprüfung des Einzelfalles wird zweckmäßigerweise möglichst früh vor Antragstellung durchgeführt, da für den Fall, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu befürchten sind, erst die erforderlichen Unterlagen für eine Umweltverträglichkeitsstudie erstellt werden müssen. Die Unterlagen sind nach § 4e der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) dem Antrag beizufügen. Aus diesem Grund sollten Sie stets in einer möglichst frühzeitigen Planungsphase bereits Kontakt mit der Genehmigungsbehörde aufnehmen. Diese prüft nach § 3a UVPG anhand Ihrer Angaben, ob eine UVP-Pflicht besteht. Hierbei wird die Genehmigungsbehörde Ihnen mitteilen, welche Formblätter oder sonstigen Angaben sie zur Durchführung des Screenings benötigt.
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
2023-05-24