Formular 14.3b Vorprüfung des Einzelfalls ("A"- und "S"-Fall) gemäß Anlage 3 UVPG (Anlagengenehmigung und -zulassung)
G17004684• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §4 BImSchG
Formularangaben
Inhaltlich geht es bei der Vorprüfung des Einzelfalls um die Feststellung, ob ein Projekt erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen im Sinne des § 2 (2) UVPG haben kann. Die Ermittlung des Sachverhalts erfolgt durch ein dreistufiges wirkungsbezogenes Ermittlungsverfahren:
Hinsichtlich der Verursachung ist zunächst auf die Einwirkfaktoren des Vorhabens (z.B. Emissionen von Luftschadstoffen, Abwassereinleitungen) abzustellen. Sie sind mittels der Merkmale des Vorhabens zu konkretisieren (ELiA-Formular Nr. 14b Nr. 1.1 bis 1.7).
Zur Konkretisierung der betroffenen Umwelt sind die Standortmerkmale des Einwirkungsbereiches des Vorhabens heranzuziehen(ELiA-Formular Nr. 14b Nr. 2.1 bis 2.3). Der Einwirkbereich des Vorhabens kann je nach Schutzgut variieren. Er umfasst den räumlichen Bereich, in dem sich die Wirkfaktoren des Vorhabens auswirken können. Dabei sind umweltbezogene Funktionsräume (z.B. Biotopkomplexe, Landschaftsbildräume) in ihrer Gesamtheit einzubeziehen, soweit dies zur überschlägigen Einschätzung der möglichen nachteiligen Umweltauswirkungen erforderlich ist.
Durch die Verknüpfung von Wirkfaktoren mit den Standortmerkmalen im Einwirkbereich des Vorhabens lassen sich die Umweltauswirkungen beschreiben (ELiA-Formular Nr. 14b Nr. 3).
Um Nachforderungen zu vermeiden, wird im Interesse einer zügigen Antragsbearbeitung empfohlen, dass auch bei einer standortbezogenen Vorprüfung die Merkmale des Vorhabens ausgefüllt werden. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Vorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe jedoch, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der kompletten in Anlage 3 aufgeführten Kriterien (Nr. 1 bis 3), ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Dabei sind - unter Berücksichtigung sämtlicher im konkreten Fall relevanter Kriterien der Anlage 3 - nur die Umweltauswirkungen des Vorhabens relevant, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen können.
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
2023-05-24