Anzeige Informationsbeauftragter bearbeiten
99005019261000• Version 01.00.00
fachlich freigegeben (gold)
Inhalt
Definition
Der pharmazeutische Unternehmer hat der zuständigen Behörde den Informationsbeauftragten mitzuteilen.
Handlungsgrundlage
Gesetz
Gültig ab
26.03.2024
Gültig bis
nicht vorhanden
Relevant für Leistungszuschnitt
Prozessart
Kernprozess
Einordnung in den Prozesskatalog
Gesundheitsschutz
(611)
Apotheken- und Arzneimittelwesen
(611.02)
Apotheken- und Medizinalaufsicht
(611.02.01)