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99005019261000 Version 01.00.00 fachlich freigegeben (gold)

Inhalt

Definition


Der pharmazeutische Unternehmer hat der zuständigen Behörde den Informationsbeauftragten mitzuteilen.

Handlungsgrundlage


Gesetz

Gültig ab

26.03.2024

Gültig bis

nicht vorhanden

Relevant für Leistungszuschnitt


Operatives Ziel

Sonstige / weitere Zielstellung

Handlungsform

Realakt / Schlicht Hoheitliches Verwaltungshandeln

Verfahrensart

Keine Vorgabe

Prozessart


Kernprozess

Einordnung in den Prozesskatalog


Gesundheitsschutz (611)
Apotheken- und Arzneimittelwesen (611.02)
Apotheken- und Medizinalaufsicht (611.02.01)