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Informationsbeauftragte Anzeige

Baustein Leistungen 99005019261000 Typ 2a, Typ 3a

Steckbrief

Katalog: fachlich freigegeben (silber)

Leistungsschlüssel

99005019261000

Leistungsbezeichnung

Informationsbeauftragte Anzeige

Leistungsbezeichnung II

Informationsbeauftragte für Pharmazieunternehmen mitteilen

Leistungstypisierung

Typ 2a, Typ 3a

Begriffe im Kontext

Mitteilung, melden, Mitteilen, Arzneimittelgesetz, Anzeige, Meldung, Informationsbeauftragter, Pharmazieunternehmen, Arzneimittelhersteller, AMG, Anzeigen, Informationsbeauftragte

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Arzneimittel (individuell, 005)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
  • Vorschriften für und Anforderungen an Erzeugnisse

Lagen Portalverbund

  • Mitarbeiterbezogene Meldepflichten (2030400)
  • Anmeldepflichten (2010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.03.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (gold)

Teaser

Wenn Sie ein pharmazeutischer Unternehmer sind und Fertigarzneimittel in den Verkehr bringen, müssen Sie der zuständigen Behörde eine Informationsbeauftragte oder einen Informationsbeauftragten mitteilen (anzeigen). Zudem ist jede Änderung unverzüglich mitzuteilen.

Volltext

Informationsbeauftrage müssen gemäß Arzneimittelgesetz die nötige Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzen.

Sie sind unter anderem dafür verantwortlich, dass Folgendes mit dem Inhalt der Zulassung oder der Registrierung der Arzneimittel übereinstimmt:

  • die Kennzeichnung,
  • die Packungsbeilage,
  • die Fachinformation und
  • die Werbung.

Sie müssen Ihre Mitteilung an die im jeweilgen Bundesland zuständige Behörde schicken.

Erforderliche Unterlagen

  • Arbeitszeugnisse (Kopie)
  • Ausbildungsnachweis  (Kopie)
  • Lebenslauf
  • Führungszeugnis (Kopie)
  • Formular „Erklärung zur Benennung“
  • Verpflichtungserklärung

Voraussetzungen

  • Informationsbeauftragte müssen die notwendige Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzen.
  • Sachkenntnis haben:
    • Apothekerinnen und Apotheker
    • Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium inklusive Zeugnis über abgelegte Prüfung in Pharmazie, Chemie, Biologie, Human- oder Veterinärmedizin
    • Apothekerassistentinnen und -assistenten
    • Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als technische Assistenten in der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder Veterinärmedizin
    • Pharmareferentinnen und Pharmareferenten

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Sie können Informationsbeauftrage per Post mitteilen:

  • Schicken Sie Ihre Mitteilung mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Behörde.
  • Die Behörde prüft die Anzeige formell und auf Vollständigkeit.
  • Sollten Ihre Unterlagen unvollständig sein, bittet Sie die Behörde, fehlende Dokumente nachzureichen.
  • Nach bestandener formeller Prüfung entscheidet die Behörde: Sie kann die Mitteilung bestätigen oder ablehnen.
  • Die Behörde teilt Ihnen die Entscheidung mit.
  • Danach erstellt die Behörde eine Gebührenaufstellung und sendet sie Ihnen mit der Bitte um Zahlung zu.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Sie müssen neue Informationsbeauftragte sowie jeden Wechsel im Voraus mitteilen. Unvorhergesehene Wechsel müssen Sie unverzüglich mitteilen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Bei Verstoß droht ein Bußgeld.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, erhalten Sie mit der Entscheidung über Ihre Anzeige.

Kurztext

  • Informationsbeauftragte Anzeige
  • Pharmazeutische Unternehmer, die Fertigarzneimittel in den Verkehr bringen, müssen eine Informationsbeauftragte oder einen Informationsbeauftragten benennen. Diese Person und jeder Wechsel muss der zuständigen Behörde mitgeteilt werden.
  • Informationsbeauftragte müssen die erforderliche Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzen.
  • Unternehmen reichen die Mitteilung (Anzeige) postalisch ein.
  • zuständig: zuständige Behörde des Bundeslandes

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal

nicht vorhanden