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Informationsbeauftragte nach dem Arzneimittelgesetz anzeigen

Thüringen 99005019261000, 99005019261000 Typ 2a, Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99005019261000, 99005019261000

Leistungsbezeichnung

Informationsbeauftragte nach dem Arzneimittelgesetz anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Informationsbeauftragte für Pharmazieunternehmen mitteilen

Leistungstypisierung

Typ 2a, Typ 3a

Begriffe im Kontext

Arzneimittelhersteller (Synonym), Pharmazeutischer Unternehmer (Synonym), Arzneimittel (Synonym), Fertigarzneimittel (Synonym), Arzneimittelgesetz (Synonym), AMG (Synonym), Informationsbeauftragter (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Arzneimittel (005)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Vorschriften für und Anforderungen an Erzeugnisse
  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Mitarbeiterbezogene Meldepflichten (2030400)
  • Anmeldepflichten (2010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

27.05.2025

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie (TMSGAF)

Handlungsgrundlage

Teaser

Wenn Sie als pharmazeutischer Unternehmer Fertigarzneimittel in den Verkehr bringen, müssen Sie eine Person mit der erforderlichen Sachkenntnis und Zuverlässigkeit beauftragen, die Aufgabe der wissenschaftlichen Information über die Arzneimittel verantwortlich wahrzunehmen.

Volltext

Informationsbeauftrage müssen gemäß Arzneimittelgesetz die erforderliche Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzen.

Sie sind insbesondere dafür verantwortlich, dass keine Arzneimittel mit irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr gebracht werden und dass

  • die Kennzeichnung,
  • die Packungsbeilage,
  • die Fachinformation und
  • die Werbung

mit dem Inhalt der Zulassung oder der Registrierung der Arzneimittel übereinstimmt.

Erforderliche Unterlagen

  • Arbeitszeugnisse (Kopie)
  • Ausbildungsnachweise (Kopie)
  • Lebenslauf
  • Führungszeugnis  (direkte Zusendung durch das Bundesamt für Justiz an die Behörde)

Voraussetzungen

  • Informationsbeauftragte müssen die notwendige Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzen.
  • Ein spezifischer Sachkenntnisnachweis ist nicht gefordert.
  • Eine (einschlägige) wissenschaftliche Vorbildung wird vorausgesetzt, um die Aufgabe der wissenschaftlichen Information über die Arzneimittel erfüllen zu können. 

Kosten

Gebühr: 57€ - 400€ Mehr erfahren

Verfahrensablauf

Die Anzeige einer sachkundigen Person können Sie schriftlich oder online vornehmen.

  • Sie zeigen den beziehungsweise die Informationsbeauftragten mittels eines schriftlichen Antrages oder mittels des Online-Dienstes an.
  • Die Behörde prüft die Anzeige formell und auf Vollständigkeit.
  • Wenn bei der Prüfung fehlende Dokumente auffallen, wird um Lieferung der fehlenden Dokumente gebeten.
  • Nach bestandener formeller Prüfung wird die zuständige Behörde eine Entscheidung treffen.
  • Die Anzeige kann bestätigt oder abgelehnt werden. Mit diesem Schreiben ergeht auch die Kostenentscheidung.

Bearbeitungsdauer

2 - 4 Woche(n)
Bei aufwändigen Prüfverfahren oder Nachforderung von Unterlagen kann sich die Bearbeitungszeit gegebenenfalls verlängern.

Frist

Sie müssen neue Informationsbeauftragte sowie jeden Wechsel im Voraus mitteilen. Unvorhergesehene Wechsel müssen Sie unverzüglich mitteilen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Bei Verstoß droht ein Bußgeld.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, erhalten Sie mit der Entscheidung über Ihre Anzeige.

Kurztext

  • Informationsbeauftragte Anzeige
  • Pharmazeutische Unternehmer, die Fertigarzneimittel in den Verkehr bringen, müssen eine Informationsbeauftragte oder einen Informationsbeauftragten benennen. Diese Person und jeder Wechsel muss der zuständigen Behörde mitgeteilt werden.
  • Informationsbeauftragte müssen die erforderliche Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzen.
  • Unternehmen reichen die Mitteilung (Anzeige) postalisch ein.
  • zuständig: zuständige Behörde des Bundeslandes

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz, Dezernat 24.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden