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Antrag auf Ausstellung eines Beiblattes zum Schwerbehindertenausweis

S03000149 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 inaktiv

Inhalt

Definition


Für die Inanspruchnahme der unentgeltlichen Beförderung im Personenverkehr sowie einer Ermäßigung bei der Kfz-Steuer ist die Vorlage eines Beiblattes zum Schwerbehindertenausweis erforderlich. Das Beiblatt ist Bestandteil des Schwerbehindertenausweises und nur zusammen mit diesem gültig. Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (Merkzeichen G) oder hilflos (Merkzeichen H), blind (Merkzeichen Bl) oder gehörlos (Merkzeichen Gl) sind, werden im öffentlichen Personenverkehr unentgeltlich befördert. Dazu müssen sie neben einem entsprechend gekennzeichneten Schwerbehindertenausweis auch ein Beiblatt, das mit einer Wertmarke versehen ist, mit sich führen und vorzeigen. Auf die Wertmarke werden das Jahr und der Monat eingetragen, von dem an die Wertmarke gültig ist, sowie das Jahr und der Monat, in dem ihre Gültigkeit abläuft. Das Beiblatt mit Wertmarke wird auf Antrag vom Landesamt für Soziales, Jungend und Familie (LS) ausgestellt. Es gibt kostenpflichtige und kostenlose Wertmarken.

Handlungsgrundlage


  • § 228 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) § 3a Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) (bei Beiblatt ohne Wertmarke für Kfz-Steuervergünstigung)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Antrag auf Ausstellung eines Beiblattes zum Schwerbehindertenausweis

Hilfetext

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Ableitungsmodifikationen


Repräsentation

Modifizierbar

Struktur

Alles modifizierbar

Versionshinweis


nicht vorhanden