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Mitteilung Lohnsteuerhilfevereine § 23 Abs. 4 StBG

S03000196 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 23 Abs. 4 StBG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Mitteilung Lohnsteuerhilfevereine § 23 Abs. 4 StBG

Hilfetext

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


„Lohnsteuerhilfevereine haben gem. § 23 Abs. 4 StBerG der für den Sitz der Beratungsstelle zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen: 1. die Eröffnung, die Schließung sowie die Änderung der Anschrift einer Beratungsstelle; 2. die Bestellung oder Abberufung der Leiterin oder des Leiters einer Beratungsstelle; 3. die Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG bedient (Mitarbeitende in einer Beratungsstelle). Die Mitteilung hat innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des Ereignisses, das im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eine Eintragung, Änderung oder Löschung einer Beratungsstelle notwendig macht, zu erfolgen (§ 7 DVLStHV)."

Stichwörter


nicht vorhanden

Ableitungsmodifikationen


Repräsentation

Modifizierbar

Struktur

Alles modifizierbar

Versionshinweis


nicht vorhanden