Mitteilung Lohnsteuerhilfevereine § 23 Abs. 4 StBG
S03000196• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 23 Abs. 4 StBG
Formularangaben
Technische Beschreibung
„Lohnsteuerhilfevereine haben gem. § 23 Abs. 4 StBerG der für den Sitz der Beratungsstelle zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen: 1. die Eröffnung, die Schließung sowie die Änderung der Anschrift einer Beratungsstelle; 2. die Bestellung oder Abberufung der Leiterin oder des Leiters einer Beratungsstelle; 3. die Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG bedient (Mitarbeitende in einer Beratungsstelle). Die Mitteilung hat innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des Ereignisses, das im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eine Eintragung, Änderung oder Löschung einer Beratungsstelle notwendig macht, zu erfolgen (§ 7 DVLStHV)."
Stichwörter
nicht vorhanden
Ableitungsmodifikationen
Repräsentation
Modifizierbar
Struktur
Alles modifizierbar
Versionshinweis
nicht vorhanden