Gestattung eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes
S05000096• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
inaktiv
Inhalt
Definition
OZG-Referenzdatenschema
Handlungsgrundlage
- § 12 GastG
Formularangaben
Technische Beschreibung
Eine Gestattung darf nur „aus besonderem Anlass“ erteilt werden, der nicht in der gastgewerblichen Tätigkeit selbst, sondern außerhalb ihrer begründet sein muss (Jubiläum, Demonstration, Kirchweihe o.ä.).
Stichwörter
nicht vorhanden
Ableitungsmodifikationen
Repräsentation
Modifizierbar
Struktur
Alles modifizierbar
Versionshinweis
nicht vorhanden