Anzeige der Weiterführung nach dem Tod Erlaubnisinhaber Gaststättengewerbe
S05000098• Version 1.1•
XDatenfelder 2.0
fachlich freigegeben (silber)
Inhalt
Definition
OZG-Referenzdatenschema
Handlungsgrundlage
- § 10 GastG
Formularangaben
Technische Beschreibung
Ihr:e Ehe- oder Lebenspartner:in ist verstorben und verfügte vor dem Tod über eine bestandskräftige Gaststättenerlaubnis? Ebenso wie minderjährige Erben, Nachlassverwaltende oder –pflegende sowie Testamentsvollstreckende können Sie die Gaststätte ohne Beantragung einer auf Sie lautenden Erlaubnis weiterführen. Wenn Sie eine erlaubnispflichtige Gaststätte mit Alkoholausschank weiterführen möchten, die zuvor von Ihrer/Ihrem verstorbenen Ehe- oder Lebenspartner:in betrieben wurde, dann können Sie dies ohne Beantragung einer auf Sie lautenden Gaststättenerlaubnis tun. Sie müssen die Weiterführung lediglich schnellstmöglich bei der zuständigen Behörde anzeigen. Dasselbe gilt für minderjährige Erben einer verstorbenen Gaststättenbetreiberin oder eines verstorbenen Gaststättenbetreibers sowie für Nachlassverwaltende oder –pflegende und Testamentsvollstreckende. Darüber hinaus müssen Sie an einem Unterrichtungsverfahren bei einer Industrie- und Handelskammer zu den Grundzügen der wichtigsten Vorschriften des Lebensmittelrechts teilnehmen und sich diese Teilnahme bescheinigen lassen. Diese Bescheinigung muss dann innerhalb von 6 Monaten nach Anzeige der Weiterführung des Gaststättenbetriebes bei der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Anderenfalls kann die Gaststättenerlaubnis widerrufen werden.
Stichwörter
nicht vorhanden
Ableitungsmodifikationen
Repräsentation
Modifizierbar
Struktur
Alles modifizierbar
Versionshinweis
nicht vorhanden