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Anzeige der Weiterführung nach dem Tod Erlaubnisinhaber Gaststättengewerbe

S05000098 Version 1.1 XDatenfelder 2.0 fachlich freigegeben (silber)

Inhalt

Definition


OZG-Referenzdatenschema

Handlungsgrundlage


  • § 10 GastG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige der Weiterführung nach dem Tod des Erlaubnisinhabers

Hilfetext

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


Ihr:e Ehe- oder Lebenspartner:in ist verstorben und verfügte vor dem Tod über eine bestandskräftige Gaststättenerlaubnis? Ebenso wie minderjährige Erben, Nachlassverwaltende oder –pflegende sowie Testamentsvollstreckende können Sie die Gaststätte ohne Beantragung einer auf Sie lautenden Erlaubnis weiterführen. Wenn Sie eine erlaubnispflichtige Gaststätte mit Alkoholausschank weiterführen möchten, die zuvor von Ihrer/Ihrem verstorbenen Ehe- oder Lebenspartner:in betrieben wurde, dann können Sie dies ohne Beantragung einer auf Sie lautenden Gaststättenerlaubnis tun. Sie müssen die Weiterführung lediglich schnellstmöglich bei der zuständigen Behörde anzeigen. Dasselbe gilt für minderjährige Erben einer verstorbenen Gaststättenbetreiberin oder eines verstorbenen Gaststättenbetreibers sowie für Nachlassverwaltende oder –pflegende und Testamentsvollstreckende. Darüber hinaus müssen Sie an einem Unterrichtungsverfahren bei einer Industrie- und Handelskammer zu den Grundzügen der wichtigsten Vorschriften des Lebensmittelrechts teilnehmen und sich diese Teilnahme bescheinigen lassen. Diese Bescheinigung muss dann innerhalb von 6 Monaten nach Anzeige der Weiterführung des Gaststättenbetriebes bei der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Anderenfalls kann die Gaststättenerlaubnis widerrufen werden.

Stichwörter


nicht vorhanden

Ableitungsmodifikationen


Repräsentation

Modifizierbar

Struktur

Alles modifizierbar

Versionshinweis


nicht vorhanden