Anzeige eines Prostitutionsgewerbes nach §§ 20, 21 ProstSchG
S05000111• Version 1.2•
XDatenfelder 2.0
fachlich freigegeben (silber)
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §§ 20, 21 ProstSchG
Formularangaben
Sie möchten eine Prostitutionsveranstaltung organisieren oder durchführen? Dies müssen sie der am Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung anzeigen. Sie benötigen dafür u.a. ein Veranstaltungskonzept.
Sie möchten ein Prostitutionsfahrzeug an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals in einem Monat zum Betrieb aufstellen? Dies müssen sie der am Ort der Aufstellung zuständigen Behörde zwei Wochen vor Aufstellung anzeigen.
Technische Beschreibung
Prostitutionstätigkeit Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung (99050122169001) Prostitutionstätigkeit Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs (99050122169002) Sie möchten eine Prostitutionsveranstaltung organisieren oder durchführen? Dies müssen sie der am Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung anzeigen. Sie benötigen dafür u.a. ein Veranstaltungskonzept. Sie möchten ein Prostitutionsfahrzeug an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals in einem Monat zum Betrieb aufstellen? Dies müssen sie der am Ort der Aufstellung zuständigen Behörde zwei Wochen vor Aufstellung anzeigen.
Stichwörter
nicht vorhanden
Ableitungsmodifikationen
Repräsentation
Modifizierbar
Struktur
Alles modifizierbar
Versionshinweis
Aktualisierung G05000987