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Meldung von im Prostitutionsgewerbe tätigen Personen nach § 25 Abs. 2 ProstSchG

S05000126 Version 1.1 XDatenfelder 2.0 inaktiv

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • ProstSchG §25 Abs. 2

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Meldung von im Prostitutionsgewerbe tätigen Personen

Hilfetext

Sie möchten in Ihrem Prostitutionsgewerbe bestimmte Personen für Aufgaben der Betriebsleitung und -beaufsichtigung, für Aufgaben im Rahmen der Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, der Einlasskontrolle und/oder der Bewachung einsetzen? Diese Personen müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. Diese wird von der zuständigen Behörde gemäß Ihren Angaben hier und im Reiter "Nachweise" geprüft. Eine solche Überprüfung ist auch dann notwendig, wenn die ensprechende(n) Person(en) nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit Ihnen steht bzw. stehen.\ \ Dem Betreiber/der Betreiberin eines Prostitutionsgewerbes kann von der zuständigen Behörde die Beschäftigung von Personen oder deren Tätigkeiten in seinem/ihrem Prostitutionsgewerbe untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen nicht die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Die Kriterien für die Zuverlässigkeitsprüfung finden sich in [§ 15 Abs. 1 ProstSchG](https://www.gesetze-im-internet.de/prostschg/__25.html).

Technische Beschreibung


XXXXXXXXXXXXXX Anmeldung weiterer im Prostitutionsgewerbe tätiger Personen

Stichwörter


nicht vorhanden

Ableitungsmodifikationen


Repräsentation

Modifizierbar

Struktur

Alles modifizierbar

Versionshinweis


nicht vorhanden