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Pfandleihgewerbe Erlaubnis

S05000127 Version 1.1 XDatenfelder 2.0 inaktiv

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 34 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Erlaubnis als Pfandleihgewerbe (Pfandleiher:in, Pfandvermittler:in) § 34 Abs. 1 GewO

Hilfetext

Wenn Sie gewerbsmäßig als Pfandleiher oder Pfandvermittler tätig werden möchten, benötigen Sie die Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann (auch nachträglich) mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist.  Sie haben einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis, sofern kein Versagungsgrund vorliegt.  Die Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes gilt grundsätzlich unbefristet und nur im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.  Die Pfandleihgewerbe Erlaubnis kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zB OHG, KG) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich; dies gilt auch hinsichtlich der Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Die Gesellschaften als solche können im Gegensatz zur juristischen Person keine Erlaubnis erhalten. Die Erlaubnis ist personengebunden, d.h. Sie können weder eine auf Ihren Namen lautende Erlaubnis auf eine andere Person übertragen noch kann eine andere Person eine auf seinen Namen lautende Erlaubnis auf Sie übertragen 

Technische Beschreibung


99050021005000 Pfandleihgewerbe Erlaubnis

Stichwörter


nicht vorhanden

Ableitungsmodifikationen


Repräsentation

Modifizierbar

Struktur

Alles modifizierbar

Versionshinweis


nicht vorhanden