Anzeige des Gewerbebetriebs eines Pfandleihers
S05000129• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
fachlich freigegeben (silber)
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 2 Pfandleiherverordnung (PfandlV)
Formularangaben
Als Pfandleiher:in unterliegen Sie der unverzüglichen Anzeigepflicht nach § 2 PfandlV.
Das bedeutet, dass Sie neben der Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO der zuständigen Ordnungsbehörde bei Beginn des Gewerbebetriebes anzeigen müssen, welche Räume Sie für den Gewerbebetrieb benutzen. Ferner haben Sie jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume (z. B. die Benutzung eines anderen statt des bisherigen Raumes oder die Hinzunahme weiterer Räume) unverzüglich anzuzeigen.
Dies dient der behördlichen Überprüfung, ob die Pfandgegenstände so aufbewahrt werden, dass deren Verlust oder Beschädigung weitgehend ausgeschlossen ist.
Technische Beschreibung
99050077000000 Anzeige des Gewerbebetriebs eines Pfandleihers\ OZG-Referenzdatenschema NWW
Stichwörter
nicht vorhanden
Ableitungsmodifikationen
Repräsentation
Modifizierbar
Struktur
Alles modifizierbar
Versionshinweis
nicht vorhanden