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Anzeige des Gewerbebetriebs eines Pfandleihers

S05000129 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 fachlich freigegeben (silber)

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 2 Pfandleiherverordnung (PfandlV)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige genutzter Gewerberäume (Beginn oder Wechsel) gemäß § 2 Pfandleiherverordnung

Hilfetext

Als Pfandleiher:in unterliegen Sie der unverzüglichen Anzeigepflicht nach § 2 PfandlV. Das bedeutet, dass Sie neben der Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO der zuständigen Ordnungsbehörde bei Beginn des Gewerbebetriebes anzeigen müssen, welche Räume Sie für den Gewerbebetrieb benutzen. Ferner haben Sie jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume (z. B. die Benutzung eines anderen statt des bisherigen Raumes oder die Hinzunahme weiterer Räume) unverzüglich anzuzeigen. Dies dient der behördlichen Überprüfung, ob die Pfandgegenstände so aufbewahrt werden, dass deren Verlust oder Beschädigung weitgehend ausgeschlossen ist.

Technische Beschreibung


99050077000000 Anzeige des Gewerbebetriebs eines Pfandleihers\ OZG-Referenzdatenschema NWW

Stichwörter


nicht vorhanden

Ableitungsmodifikationen


Repräsentation

Modifizierbar

Struktur

Alles modifizierbar

Versionshinweis


nicht vorhanden