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Gewerbe der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Wohnimmobilienverwalter und Baubetreuer Erlaubnis

S05000131 Version 1.1 XDatenfelder 2.0 inaktiv

Inhalt

Definition


99050013005000 Gewerbe der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Wohnimmobilienverwalter und Baubetreuer Erlaubnis

Handlungsgrundlage


  • § 34c Gewerbeordnung (GewO)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Gewerbe der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Wohnimmobilienverwalter und Baubetreuer Erlaubnis

Hilfetext

Sie möchten gewerbsmäßig Immobilien oder Darlehensverträge vermitteln? Hierfür benötigen Sie eine behördliche Erlaubnis. Dies gilt auch, wenn Sie gewerbsmäßig Wohnimmobilien oder gemeinschaftliches Eigentum von Wohnungseigentümern verwalten oder Bauvorhaben vorbereiten bzw. durchführen möchten, wenn Sie sich also als Bauträger oder Baubetreuer betätigen wollen.\ Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig die * Vermittlung von Immobilien (Makler:in), * Vermittlung von Darlehensverträgen (außer Immobiliardarlehen für Verbraucher:innen; hierfür gilt § 34i GewO), * Verwaltung von Wohnimmobilien oder gemeinschaftlichen Eigentums von Wohnungseigentümern oder * Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben in eigenem oder fremdem Namen anbieten möchten.

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Ableitungsmodifikationen


Repräsentation

Modifizierbar

Struktur

Alles modifizierbar

Versionshinweis


nicht vorhanden