Antrag zur Aufnahme in die Denkmalliste NRW
S05000197• Version 1.1•
XDatenfelder 2.0
fachlich freigegeben (gold)
Inhalt
Definition
Denkmäler werden durch konstitutive Eintragung in die Denkmalliste unter Schutz gestellt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW). Die Eintragung erfolgt durch die Untere Denkmalbehörde im Benehmen mit dem Landschaftsverband (genauer genommen: mit dem Denkmalpflegeamt). Die Denkmalliste enthält Informationen zur Lage, eine Kurzbeschreibung, das Datum des Eintrags in die Denkmalliste sowie die Denkmallistennummer.
Handlungsgrundlage
- § 3 DSchG NRW
Formularangaben
Technische Beschreibung
Dieses OZG-Referenzdatenschema bezieht sich auf folgende LeiKa-Leistungen: - 99033004037000 (Denkmaleigenschaft Feststellung) - 99033003034000 (Angaben zum Denkmal Aufnahme)
Stichwörter
nicht vorhanden
Ableitungsmodifikationen
Repräsentation
Modifizierbar
Struktur
Alles modifizierbar
Versionshinweis
kleinere methodische Anpassungen