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Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Erteilung

S05000272 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 fachlich freigegeben (silber)

Inhalt

Definition


Wer in seinen Geschäftsräumen gewerbsmäßig eine Veranstaltung zur Schaustellung von Personen durchführen oder seine Geschäftsräume für derartige Veranstaltungen zur Verfügung stellen möchte, benötigt dafür eine Erlaubnis.

Handlungsgrundlage


  • § 33a, § 29 (2) Gewerbeordnung (GewO), § 3 (1) BImSchG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen

Hilfetext

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


FIM-Stammdatenschema zu der Leistung 99050053001000 - Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Erteilung

Stichwörter


nicht vorhanden

Ableitungsmodifikationen


Repräsentation

Modifizierbar

Struktur

Alles modifizierbar

Versionshinweis


nicht vorhanden