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Einzelbetriebserlaubnis - Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen über 3,5 t

S05000283 Version 2.1 XDatenfelder 2.0 inaktiv

Inhalt

Definition


OZG-Referenzdatenschema zur Leistung 77000000008272 "Einzelbetriebserlaubnis - Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen Erteilung über 3,5 t"

Handlungsgrundlage


  • § 70 (1) StVZO

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Einzelbetriebserlaubnis - Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen über 3,5 t

Hilfetext

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die nicht den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen, benötigen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO. Sie dürfen nur in dem Umfang genehmigt werden, der für den beabsichtigten Zweck unumgänglich notwendig ist (strenger Maßstab). Aus wirtschaftlichen Gründen alleine darf keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Die Ausnahmegenehmigungen können grundsätzlich mit einer Geltungsdauer von bis zu zwölf Jahren erteilt werden, eine Befristung ist dabei möglich. Die Ausnahmegenehmigungen sind von dem/der Fahrzeugführer*in durch eine Urkunde nachzuweisen, bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Stichwörter


nicht vorhanden

Ableitungsmodifikationen


Repräsentation

Modifizierbar

Struktur

Alles modifizierbar

Versionshinweis


nicht vorhanden