Einzelbetriebserlaubnis - Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen über 3,5 t
S05000283• Version 2.1•
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Inhalt
Definition
OZG-Referenzdatenschema zur Leistung 77000000008272 "Einzelbetriebserlaubnis - Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen Erteilung über 3,5 t"
Handlungsgrundlage
- § 70 (1) StVZO
Formularangaben
Einzelbetriebserlaubnis - Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen über 3,5 t
Technische Beschreibung
Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die nicht den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen, benötigen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO. Sie dürfen nur in dem Umfang genehmigt werden, der für den beabsichtigten Zweck unumgänglich notwendig ist (strenger Maßstab). Aus wirtschaftlichen Gründen alleine darf keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Die Ausnahmegenehmigungen können grundsätzlich mit einer Geltungsdauer von bis zu zwölf Jahren erteilt werden, eine Befristung ist dabei möglich. Die Ausnahmegenehmigungen sind von dem/der Fahrzeugführer*in durch eine Urkunde nachzuweisen, bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Stichwörter
nicht vorhanden
Ableitungsmodifikationen
Repräsentation
Modifizierbar
Struktur
Alles modifizierbar
Versionshinweis
nicht vorhanden