Erlaubnis für Versicherungsberater Erteilung
S05000348• Version 1.1•
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Inhalt
Definition
Wer gewerbsmäßig über Versicherungen oder Rückversicherungen beraten will (Versicherungsberater), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Die Erlaubnis kann eingeholt werden, indem ein Antrag bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer gestellt wird.
Handlungsgrundlage
- § 34d Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO)
Formularangaben
Technische Beschreibung
OZG-Referenzdatenschema zu der Leistung 99050034001000 Erlaubnis für Versicherungsberater Erteilung
Stichwörter
nicht vorhanden
Ableitungsmodifikationen
Repräsentation
Modifizierbar
Struktur
Alles modifizierbar
Versionshinweis
Anpassung der LeiKa