Einzelbetriebserlaubnis - Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge: Erteilung Ausrüstung von Fahrzeugen mit blauen Rundumlicht und Einsatzhorn
S05000456• Version 2.0•
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Inhalt
Definition
Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die mit blauen Rundumlicht und Einsatzhorn ausgerüstet sind, benötigen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO. Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) voll ausgeschöpft sind. Sie dürfen nur in dem Umfang genehmigt werden, der für den beabsichtigten Zweck unumgänglich notwendig ist (strenger Maßstab); aus wirtschaftlichen Gründen alleine darf keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Die Ausnahmegenehmigungen können grundsätzlich mit einer Geltungsdauer von bis zu 12 Jahren erteilt werden, eine Befristung ist dabei möglich. Die Ausnahmegenehmigungen sind vom Fahrzeugführer durch eine Urkunde nachzuweisen, bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Handlungsgrundlage
- § 70 StVZO
Formularangaben
Einzelbetriebserlaubnis - Ausnahmegenehmigung Ausrüstung von Fahrzeugen mit blauen Rundumlicht und Einsatzhorn
Technische Beschreibung
OZG-Referenzdatenschema für die Leistung Leika-ID 77000000008275 - Einzelbetriebserlaubnis: Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen Erteilung Ausrüstung von Fahrzeugen mit blauem Rundumlicht und Einsatzhorn
Stichwörter
nicht vorhanden
Ableitungsmodifikationen
Repräsentation
Modifizierbar
Struktur
Alles modifizierbar
Versionshinweis
nicht vorhanden