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Einzelbetriebserlaubnis - Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge: Erteilung Ausrüstung von Fahrzeugen mit blauen Rundumlicht und Einsatzhorn

S05000456 Version 2.0 XDatenfelder 2.0 inaktiv

Inhalt

Definition


Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die mit blauen Rundumlicht und Einsatzhorn ausgerüstet sind, benötigen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO. Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) voll ausgeschöpft sind. Sie dürfen nur in dem Umfang genehmigt werden, der für den beabsichtigten Zweck unumgänglich notwendig ist (strenger Maßstab); aus wirtschaftlichen Gründen alleine darf keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Die Ausnahmegenehmigungen können grundsätzlich mit einer Geltungsdauer von bis zu 12 Jahren erteilt werden, eine Befristung ist dabei möglich. Die Ausnahmegenehmigungen sind vom Fahrzeugführer durch eine Urkunde nachzuweisen, bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Handlungsgrundlage


  • § 70 StVZO

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Einzelbetriebserlaubnis - Ausnahmegenehmigung Ausrüstung von Fahrzeugen mit blauen Rundumlicht und Einsatzhorn

Hilfetext

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


OZG-Referenzdatenschema für die Leistung Leika-ID 77000000008275 - Einzelbetriebserlaubnis: Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen Erteilung Ausrüstung von Fahrzeugen mit blauem Rundumlicht und Einsatzhorn

Stichwörter


nicht vorhanden

Ableitungsmodifikationen


Repräsentation

Modifizierbar

Struktur

Alles modifizierbar

Versionshinweis


nicht vorhanden