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OZG Gewerbe der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Wohnimmobilienverwalter und Baubetreuer Zuverlässigkeitsprüfung

S05000576 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 inaktiv

Inhalt

Definition


OZG-Referenzdatenschema zur Leistung 99050166261000 "Zuverlässigkeitsprüfung zur Anzeige nach § 9 MaBV"

Handlungsgrundlage


  • § 34c Gewerbeordnung (GewO); § 9 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Zuverlässigkeitsprüfung zur Anzeige nach § 9 MaBV

Hilfetext

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


Der/Die Gewerbetreibende nach § 34c GewO hat der zuständigen Behörde die jeweils mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen unverzüglich nach § 9 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) anzuzeigen. Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen (z. B. Geschäftsführer*innen, Prokurist*innen). Die Anzeigepflicht nach § 9 MaBV ist mit der Übermittlung von Name, Geburtsname (sofern er vom Namen abweicht), Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift der anzuzeigenden Person erfüllt. Alle weiteren verpflichtenden Angaben in diesem Formular sind für die nachgelagerte Zuverlässigkeitsprüfung und Nutzung der Anzeigemöglichkeit im Wirtschaftsportal notwendig. Mit diesem Formular werden die zur Durchführung der Zuverlässigkeitsprüfung erforderlichen Angaben durch die angezeigte Person bereitgestellt.

Stichwörter


nicht vorhanden

Ableitungsmodifikationen


Repräsentation

Modifizierbar

Struktur

Alles modifizierbar

Versionshinweis


nicht vorhanden