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Sachverständige für Gegenproben - Zulassung (OZG)

S05000675 Version 3.0 XDatenfelder 2.0 fachlich freigegeben (silber)

Inhalt

Definition


OZG Referenzdatenschema zur Leistung "Sachverständige für Gegenproben-Zulassung" (LeiKa: 99050049007000)

Handlungsgrundlage


  • § 43 Abs. 1 Satz 2 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB); § 1, § 2, § 3 Gegenproben-Verordnung

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Zulassung als Sachverständige*r für Gegenproben beantragen

Hilfetext

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Ableitungsmodifikationen


Repräsentation

Modifizierbar

Struktur

Alles modifizierbar

Versionshinweis


nicht vorhanden