Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung - Krankenpfleger (OZG)
S05000751• Version 1.2•
XDatenfelder 2.0
fachlich freigegeben (silber)
Inhalt
Definition
OZG-Referenzdatenschema zur Leistung 99018043001000 "Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegerin / - pfleger Erteilung"
Handlungsgrundlage
- § 1 Pflegeberufegesetz (PflBG)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Die Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger ist in Deutschland reglementiert. Damit Sie in Deutschland als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder als Gesundheits- und Krankenpfleger arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ führen und in dem Beruf arbeiten.
Stichwörter
nicht vorhanden
Ableitungsmodifikationen
Repräsentation
Modifizierbar
Struktur
Alles modifizierbar
Versionshinweis
nicht vorhanden