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Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung - Krankenpfleger (OZG)

S05000751 Version 1.2 XDatenfelder 2.0 fachlich freigegeben (silber)

Inhalt

Definition


OZG-Referenzdatenschema zur Leistung 99018043001000 "Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegerin / - pfleger Erteilung"

Handlungsgrundlage


  • § 1 Pflegeberufegesetz (PflBG)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung - Krankenpfleger*in

Hilfetext

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


Die Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger ist in Deutschland reglementiert. Damit Sie in Deutschland als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder als Gesundheits- und Krankenpfleger arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ führen und in dem Beruf arbeiten.

Stichwörter


nicht vorhanden

Ableitungsmodifikationen


Repräsentation

Modifizierbar

Struktur

Alles modifizierbar

Versionshinweis


nicht vorhanden