Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung - Orthoptist (OZG)
S05000759• Version 1.2•
XDatenfelder 2.0
fachlich freigegeben (silber)
Inhalt
Definition
OZG-Referenzdatenschema zur Leistung 99018079001000 "Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Orthoptist/-in Erteilung"
Handlungsgrundlage
- § 1 Absatz 1 Orthoptistengesetz (OrthoptG)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Der Beruf Orthoptistin oder Orthoptist ist in Deutschland reglementiert. Damit Sie in Deutschland als Orthoptistin oder Orthoptist arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Orthoptistin“ oder „Orthoptist“ führen und in dem Beruf arbeiten.
Stichwörter
nicht vorhanden
Ableitungsmodifikationen
Repräsentation
Modifizierbar
Struktur
Alles modifizierbar
Versionshinweis
Fehlerbehebung Versionswechsel