Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung - Orthoptist (OZG)

S05000759 Version 1.2 XDatenfelder 2.0 fachlich freigegeben (silber)

Inhalt

Definition


OZG-Referenzdatenschema zur Leistung 99018079001000 "Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Orthoptist/-in Erteilung"

Handlungsgrundlage


  • § 1 Absatz 1 Orthoptistengesetz (OrthoptG)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung - Orthoptist*in

Hilfetext

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


Der Beruf Orthoptistin oder Orthoptist ist in Deutschland reglementiert. Damit Sie in Deutschland als Orthoptistin oder Orthoptist arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Orthoptistin“ oder „Orthoptist“ führen und in dem Beruf arbeiten.

Stichwörter


nicht vorhanden

Ableitungsmodifikationen


Repräsentation

Modifizierbar

Struktur

Alles modifizierbar

Versionshinweis


Fehlerbehebung Versionswechsel