Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung - Altenpfleger (OZG)
S05000766• Version 1.2•
XDatenfelder 2.0
fachlich freigegeben (silber)
Inhalt
Definition
OZG-Referenzdatenschema zur Leistung 99018098001000 "Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Altenpflegerin oder Altenpfleger Erteilung"
Handlungsgrundlage
- § 1 Pflegeberufegesetz (PflBG)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Die Tätigkeit als Altenpflegerin oder Altenpfleger ist in Deutschland reglementiert. Damit Sie in Deutschland als Altenpflegerin oder Altenpfleger arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“ führen und in dem Beruf arbeiten.
Stichwörter
nicht vorhanden
Ableitungsmodifikationen
Repräsentation
Modifizierbar
Struktur
Alles modifizierbar
Versionshinweis
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