OZG Gewerbe Wiedergestattung
S05000854• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
inaktiv
Inhalt
Definition
Die zuständige Behörde hatte wegen Unzuverlässigkeit die Ausübung eines Gewerbes untersagt. Der antragstellende Person möchte jedoch nun Ihre gewerbliche Tätigkeit wiederaufnehmen. Nach Ablauf eines Jahres, bei besonderen Gründen bereits vorher, kann die Behörde die Wiederaufnahme des Gewerbes auf Antrag gestatten.
Handlungsgrundlage
- § 35 Abs. 6 GewO
Formularangaben
Technische Beschreibung
OZG Referenzdatenschema zur Leistung 99050012186000 "Gewerbe Wiedergestattung"
Stichwörter
nicht vorhanden
Ableitungsmodifikationen
Repräsentation
Modifizierbar
Struktur
Alles modifizierbar
Versionshinweis
nicht vorhanden