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OZG Gewerbe Wiedergestattung

S05000854 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 inaktiv

Inhalt

Definition


Die zuständige Behörde hatte wegen Unzuverlässigkeit die Ausübung eines Gewerbes untersagt. Der antragstellende Person möchte jedoch nun Ihre gewerbliche Tätigkeit wiederaufnehmen. Nach Ablauf eines Jahres, bei besonderen Gründen bereits vorher, kann die Behörde die Wiederaufnahme des Gewerbes auf Antrag gestatten.

Handlungsgrundlage


  • § 35 Abs. 6 GewO

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung (Erlaubnis nach § 35 Abs. 6 GewO)

Hilfetext

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


OZG Referenzdatenschema zur Leistung 99050012186000 "Gewerbe Wiedergestattung"

Stichwörter


nicht vorhanden

Ableitungsmodifikationen


Repräsentation

Modifizierbar

Struktur

Alles modifizierbar

Versionshinweis


nicht vorhanden