Bewachungsgewerbe Erlaubnis (OZG)
S05000896• Version 1.2•
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fachlich freigegeben (silber)
Inhalt
Definition
Die gewerbsmäßige Bewachung ist erlaubnispflichtig. Unter Bewachung i.S. des § 34a der Gewerbeordnung (GewO) versteht man die auf dem Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit. Zu "Bewachung" gehören: herkömmliche Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudeüberwachung; Veranstaltungsdienst; Fluggastkontrolle; Durchführung von Geld- und Werttransporten; Personenschutz; Bewachung von industrie- und militärischen Anlagen sowie Kernkraftwerken. Bewachungsunternehmer kann eine juristische oder natürliche Person sein.
Handlungsgrundlage
- § 34a Gewerbeordnung (GewO); Verordnung über Bewachungsgewerbe (BewachV)
Formularangaben
Technische Beschreibung
OZG-Referenzdatenschema zur Leistung 99050004005000 "Bewachungsgewerbe Erlaubnis"
Stichwörter
nicht vorhanden
Ableitungsmodifikationen
Repräsentation
Modifizierbar
Struktur
Alles modifizierbar
Versionshinweis
nicht vorhanden