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Bewachungsgewerbe Erlaubnis (OZG)

S05000896 Version 1.2 XDatenfelder 2.0 fachlich freigegeben (silber)

Inhalt

Definition


Die gewerbsmäßige Bewachung ist erlaubnispflichtig. Unter Bewachung i.S. des § 34a der Gewerbeordnung (GewO) versteht man die auf dem Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit. Zu "Bewachung" gehören: herkömmliche Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudeüberwachung; Veranstaltungsdienst; Fluggastkontrolle; Durchführung von Geld- und Werttransporten; Personenschutz; Bewachung von industrie- und militärischen Anlagen sowie Kernkraftwerken. Bewachungsunternehmer kann eine juristische oder natürliche Person sein.

Handlungsgrundlage


  • § 34a Gewerbeordnung (GewO); Verordnung über Bewachungsgewerbe (BewachV)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Bewachungsgewerbe Erlaubnis

Hilfetext

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


OZG-Referenzdatenschema zur Leistung 99050004005000 "Bewachungsgewerbe Erlaubnis"

Stichwörter


nicht vorhanden

Ableitungsmodifikationen


Repräsentation

Modifizierbar

Struktur

Alles modifizierbar

Versionshinweis


nicht vorhanden